Richtlinien

Präambel
Grundlagen für die Verhaltensregeln der Immobilienmakler stellen das Maklergesetz und die
Immobilienmaklerverordnung 1996 dar. Ergänzend bestehen die folgenden Standes- und
Berufsausübungsregeln, die die Usancen des redlichen Geschäftsverkehrs im
Immobilienmaklergewerbe wiedergeben.

A. – Allgemeine Verhaltensregeln
1. Gem. § 5 Z 5 IMV 1996 verhalten sich Immobilienmakler bei Ausübung ihres Gewerbes
anderen Berufsangehörigen gegenüber standeswidrig, wenn sie “einen Maklervertrag
abzuschließen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Immobilienmaklers wissen müssen, daß der einem anderen befugten Immobilienmakler
erteilte Alleinvermittlungsauftrag noch aufrecht ist”. Der Inhaber eines
Alleinvermittlungsauftrages muß im Anlaßfalle dem Kollegen Einsicht in seinen
Alleinvermittlungsauftrag gewähren bzw. diesem eine Kopie ausfolgen.
Wird der Alleinvermittlungsauftrag nicht innerhalb einer Woche nachgewiesen, so darf
angenommen werden, daß kein Alleinvermittlungsauftrag besteht.
2. Es widerspricht den Regeln redlicher Berufsausübung, einem Kunden besondere
Maklervertragsbedingungen (zum Beispiel niedrigere Provisionen, Zusage von
Provisionsfreiheit und dergleichen) in Aussicht zu stellen, um den aufrechten Auftrag eines
anderen Berufsangehörigen zu beenden.

B. – Richtlinien für Gemeinschaftsgeschäfte
1. Ein Gemeinschaftsgeschäft liegt vor, wenn zwei oder mehrere Makler vereinbaren, daß ein
Geschäftsfall von ihnen gemeinsam bearbeitet wird.
Erhält ein Makler von einem Kollegen eine Einladung zu einem Gemeinschaftsgeschäft und
liegt bereits ein eigener aufrechter Auftrag oder ein aufrechtes Gemeinschaftsgeschäft mit
einem anderen Kollegen über denselben Auftragsgegenstand vor, so ist dies dem einladenden
Kollegen unverzüglich bekannt zu geben und über Aufforderung unter Angabe des
Auftragsdatums und Bekanntgabe des Namens des Auftraggebers nachzuweisen.
2. Die beteiligten Makler haben schriftlich eine Vereinbarung über die Aufteilung der Provision
zu treffen. Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, erhält jeder der beteiligten Makler die
mit seinem Auftraggeber vereinbarte Provision. Hat ein Makler eine Provision gemäß § 12
Abs. 2 IMV 1996 (Vereinbarung über die Hälfte der Gesamtprovision) vereinbart, so ist er
verpflichtet, die Provisionshöhe seinem Kollegen mitzuteilen. Weiters hat er seinem Kollegen
bekanntzugeben, ob die Vereinbarung mit seinem Auftraggeber (Abgeber) beinhaltet, daß der
Käufer (Mieter) keine Provision oder nur eine geringere als die Höchtsprovision zu zahlen
hat.
3. Ein aufgrund einer Aufteilungsvereinbarung an den Kollegen abzuführender Provisionsanteil
ist an diesen unverzüglich nach Eingang pro rata weiterzugeben.

Ist ein Provisionsanspruch strittig, so ist kein Kollege verpflichtet, die Vermittlungsprovision
einzuklagen. Jeder muß jedoch nach seiner Wahl dem anderen Kollegen entweder dessen
Provisionsanteil ersetzen oder den entsprechenden Teil des Provisionsanspruchs zedieren.
Falls ein Kollege die gesamte strittige Provision mit Zustimmung des Kollegen geltend macht,
hat der andere Makler nur dann Anspruch auf seinen Provisionsanteil, wenn er sich am
Einbringungsrisiko und an den Kosten beteiligt.
4. Sofern für eine gemeinschaftliche Bearbeitung nichts anderes vereinbart ist, darf keine
Weitergabe der von Kollegen in ein Gemeinschaftsgeschäft eingebrachten Aufträge an
weitere Kollegen erfolgen.
Wird ein Auftrag ohne Genehmigung an einen Dritten weitergegeben, so hat der Makler im
Erfolgsfall für den entgangenen Provisionsanspruch des anderen Kollegen aufzukommen.
5. Gem. § 5 Z 3 IMV 1996 ist es standeswidrig, “in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung
ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten Immobilienmaklers mit dem Auftraggeber
direkt in Verbindung zu treten”.
6. Wenn ein Makler einen Kauf- oder Mietinteressenten in ein Gemeinschaftsgeschäft
eingebracht hat, endet mangels anderer Vereinbarung die Verpflichtung zur Provisionsteilung
gem. Punkt B 2.) außer für bereits konkret angebotene Geschäftsfälle, sechs Monate ab
Beginn des Gemeinschaftsgeschäftes.
7. Wenn ein Makler ein (zu verkaufendes/zu vermietendes) Objekt in ein Gemeinschaftsgeschäft
eingebracht hat, endet mangels anderer Vereinbarung die Verpflichtung eines Kollegen zur
Provisionsteilung gem. Punkt B 2.) außer für bereits konkret angebotene Geschäftsfälle sechs
Monate nach Beendigung des Maklervertrags über das eingebrachte Objekt.
8. Der Makler ist verpflichtet, den Verkauf (die Vermietung) des Objekts, die Beendigung seines
Maklervertrags sowie eine Änderung des Auftrages eines Kauf- oder Mietinteressenten dem
Kollegen unverzüglich bekanntzugeben.
9. Bei Verstoß gegen die Punkte 5.) bis 7.) hat der standeswidrig handelnde Makler dem
Kollegen die erzielte Provision herauszugeben.